Prof. Müller schrieb einst auf seiner Website:
am 25.03.16 aus Thema umgegliedert:
Menschenrechte in Rheinland-Pfalz – Beispiel 2: ein Maulkorb für Beamte?
Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat Jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK (Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung) sagt inhaltlich das gleiche. Im Frühling 2015 habe ich auf meiner Website http://prof-dr-mueller.jimdo.com/praxisprojekt/ eine kritische Anmerkung zu den auf der Website der Hochschule Mainz angebotenen download-Dokumente gemacht. Mitte Oktober 2015 hat die Dekanin des Fachbereichs Wirtschaft hierauf mit „Entsetzen und Abscheu“ reagiert und mir „schmählichen Äußerungen“ sowie die Verbreitung falscher Behauptungen vorgeworfen. Gegen eine förmliche Missbilligung des Präsidenten habe ich Widerspruch eingelegt und darin die Richtigkeit meiner Aussagen bewiesen. (im Detail siehe unter „Dokumentation Maulkorb“). Während auf die grundlosen Anschuldigungen der Dekanin sofort reagiert wurde blieb mein Widerspruch 3 Monate ohne Antwort.
Die Meinungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Art. 5 Abs. 2 GG regelt: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Auch Art. 10 Abs. 2 EMRK sieht Einschränkungen „zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ vor. In meinem Widerspruch (siehe unter „Dokumentation“) habe ich dargelegt, dass ich diese Schranken mit meinem kritischen (vielleicht auch bissigen) Kommentar eingehalten habe. Fraglich ist aber, ob für Beamte noch besondere Einschränkungen gelten. Hier könnten das „öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis“ i.S.v. Art. 33 Abs. 4 GG und die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG eine Rolle spielen.
Freie Meinungsäußerung von Beamten
Zur Treuepflicht hat sich das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach geäußert, z.B.: „Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern ...“ ( BVerfG, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080506_2bvr033708.html, Beschluss vom 06.05.2008, Az. 2 BvR 337/08) Meine Verfassungstreue wurde aber nicht angezweifelt! Die Treuepflicht kann ich also nicht verletzt haben.
Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG werden in den Beamtengesetzen konkretisiert. Natürlich gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.“ Aber die Inhalte der Hochschul-Website sind mir doch nicht bei meiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden. Meint die Hochschulleitung wirklich, der Inhalt ihrer weltweit lesbaren Website sei ein Dienstgeheimnis? Wer Inhalte veröffentlicht muss sich gefallen lassen, dass diese auch öffentlich kommentiert oder kritisiert werden!
§ 34 Satz 3 BeamtStG regelt, dass das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. Hier kann nur die Achtung und das Vertrauen der Bürger gemeint sein, nicht die der Vorgesetzten. Besonders nach den schlimmen Erfahrungen des NS-Regimes muss die Bevölkerung darauf vertrauen dürfen, dass die Beamten des demokratischen Staates keinen blinden Gehorsam gegenüber der Obrigkeit üben sondern denkende Menschen bleiben. Meine Aufgabe der Betreuung der Praxisprojekte hat es erfordert, die von der Internetseite der Hochschule irritierten und frustrierten Studenten dadurch zu unterstützen, dass ich ihnen auf meiner privaten Website die Informationen und Dokumente zur Verfügung stelle, die sie von der Hochschule nicht erhalten haben oder die sie nicht finden konnten. Ob auch die kritische Anmerkung erforderlich war kann kontrovers diskutiert werden. Sie war mindestens hilfreich, denn viele irritierte Studenten haben sich dadurch verstanden gefühlt. Das hat eine positive Stimmung gefördert, hier endlich die nötigen Informationen zu finden.
Der demokratische Staat kann von seinen Beamten keine Unterwerfung sondern nur Loyalität erwarten, die zunächst den Gesetzen und erst danach den Vorgesezten gilt. „Loyalität (.. von franz.: legal „dem Gesetz entsprechend“) bezeichnet (in Abgrenzung zu Treue, Unterwerfung oder Gehorsam) die auf gemeinsamen moralischen Maximen basierende und somit von einem Vernunftinteresse geleitete innere Verbundenheit und deren Ausdruck im Verhalten gegenüber einer Person, Gruppe oder Gemeinschaft. Loyalität bedeutet, im Interesse eines gemeinsamen höheren Zieles, die Werte (und Ideologie) des Anderen zu teilen und zu vertreten bzw. diese auch dann zu vertreten, wenn man sie nicht vollumfänglich teilt, solange dies der Bewahrung des gemeinsam vertretenen höheren Zieles dient. Loyalität zeigt sich sowohl im Verhalten gegenüber demjenigen, dem man loyal verbunden ist, als auch Dritten gegenüber.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Loyalit%C3%A4t ) Meine private Seite http://prof-dr-mueller.jimdo.com/praxisprojekt/ ist diesem gemeinsamen Ziel gewidmet. Auch meine kritische Anmerkung diente diesem Ziel. Die Studenten nehmen mindestens in Bezug auf das Praxisprojekt ein Durcheinander wahr, in dem ständig widersprüchliche Informationen verbreitet werden. Es ist höchst loyal, die Hochschule mit einer spitzen Bemerkung einmal aufzurütteln. Dass die ein halbes Jahr nicht einmal bemerkt wurde, ist bezeichnend. Die Illoyalität geht von der Fachbereichs- und der Hochschulleitung aus, die nicht die Probleme bekämpfen will, sondern die Personen, die auf Probleme hinweisen.