Noteninflation und Strafrecht


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Seit einigen Jahren ist an Schulen und Hochschulen eine Noteninflation zu beobachten. Nach den einschlägigen Hochschulgesetzen und Prüfungsordnungen soll eine durchschnittliche Leistung mit "befriedigend" bewertet werden. Der Notendurchschnitt ist aber heute bei "gut. In einer Studie des Wissenschaftsrates der Bundesregierung hatte der Studiengang "Englisch für Lehramt an Gymnasien" der Universität Mannheim den Spitenplatz mit 41 "sehr gut" von 42 Absolventen. (Studie des Wissenschaftsrats (2012): Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010. Arbeitsbericht mit einem wissenschaftspolitischen Kommentar des Wissenschaftsrates. Hamburg 9.11.2012, S. 320; http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2627-12.pdf). Hier stimmt es was nicht!

Dieser Text (insb. Unterseite "Vorwürfe") will diese Entwicklung auf seine strafrechtliche Seite hin untersuchen. Dabei kann sich der Verfasser nur auf die eigene Hochschule beziehen. Man darf aber vermuten, dass diese Beobachtungen auf andere Hochschulen übertragbar sind.
 
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Präsidenten für korrupte Strukturen an der Hochschule Mainz

In dieser Denkschrift werden keine Dienstgeheimnisse verraten. Informationen bedürften i.S.v. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung, wenn sie i.S.v. § 1 Abs. 2 LTranspG (RLP) die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessern und nicht in § 14 - 16 LTranspG genannt sind. Hierbei handelt es sich um Informationen, die nach dem Willen des zuständigen Landesgesetzgebers öffentlich zugänglich gemacht werden sollen und sie deshalb gar keiner Geheimhaltung bedürfen können. Veröffentlichte Informationen über staatliches Handeln, das Straftatbestände verwirklichen könnte, verbessert die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns und fällt damit unter die Generalklausel des § 1 LTranspG.

Dem Verfasser ist bewusst, dass viele der in diesem Text herausgearbeiteten strafrechtlich relevanten Vorgänge politisch gewollt waren oder mit Rückendeckung durch die Politik geschehen sind. Die Neigung der weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden, diesen Punkten nachzugehen, dürfte sich deshalb in engen Grenzen halten. Auch aus diesem Grund  ist die Veröffentlichung dieses Textes nach dem LTranspG geboten.

 
1. strafrechtliche Relevanz

Es handelt sich bei diesem Text um keine Abwägung, ob sich der Präsident der Hochschule Mainz strafbar gemacht haben könnte. Ausgangspunkt ist vielmehr die gefestigte Erkenntnis, dass die geschilderten Vorgänge strafrechtlich relevant sind und dass der Präsident dafür auch strafrechtlich verantwortlich ist. Es handelt sich also eher um eine Anklageschrift.

Wenn der Leser den Eindruck gewinnt, dass die Kapitel 2 bis 4 (= Unterseiten) nicht aufeinander aufbauen, dann ist das begründet. Mit dem 2. Kapitel ist ein fremder Text eingefügt worden und das 3. Kapitel wurde aus Schriftsätzen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens zusammengefügt. Sie bilden aber den Hintergrund für die strafrechtliche Prüfung des 4. Kapitels.
 
Am 27.03.17 hat der Kanzler der umbenannten Fachhochschule die EDV-Abteilung angewiesen, meinen dienstlichen Rechner auf die Standardzustand zurückzusetzen - mit anderen Worten - ihn für mich unbrauchbar zu machen. Am 03.04.17 hat die Dekanin der EDV-Abteilung untersagt, mir Open Office zu installieren. Die Präsentationen der Unterseiten von "Lehrveranstaltungen" wurden aber mit Open Office erstellt - PowerPoint verstehe ich nicht! Das Angebot von Rechnungswesenpraxis ist undurchführbar geworden weil auch die dafür nötige Finanzbuchhaltungssoftware fehlt. Diese Sabotage meiner Lehrveranstaltungen kann ich nur als unqualifizierte Reaktion auf diese Veröffentlichung werden.