https://prof-dr-mueller.jimdo.com/noteninflation/vorwürfe/
4.1. Nichtbeachtung von § 36 Abs. 1 BeamtStG
Seit 1945 im Allgemeinen und nach § 36 Abs. 1 BeamtStG im Besonderen ist jeder – insbesondere leitende – Beamte für die Rechtmäßigkeit seines Handelns voll persönlich verantwortlich. Weisungen,
mit denen er gegen Strafgesetze verstoßen würde, darf er nicht befolgen.
4.2. Falschbeurkundung im Amt
Seit vielen Jahren werden die Leistungen der Studenten immer schlechter und die Noten werden trotzdem immer besser (vgl. http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2627-12.pdf ). Bei dieser
Noteninflation handelt es sich um eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), weil in einer öffentlichen Urkunde (Zeugnis) eine rechtlich erhebliche Tatsache (Prüfungsleistung) falsch
beurkundet wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung statt mit befriedigend mit gut (= eine Leistung, die erheblich über
durchschnittlichen Anforderungen liegt) bewertet wurde. Weil es sich hier um keine Einzelfälle sondern um eine Massenerscheinung handelt, und z.B. kein Student der Hochschule Mainz sein Studium
mit einer schlechteren Note als befriedigend abschließt, ist die Falschbeurkundung offensichtlich. Es ist nach den Gesetzen der Statistik unmöglich, dass der Durchschnitt „erheblich über
durchschnittlichen Anforderungen“ liegen und es keine unterdurchschnittlichen Studenten mehr geben soll. Weil der Präsident der Hochschule Mainz alle Abschlusszeugnisse unterschrieben hat, hat er
die Falschbeurkundung in jedem Einzelfall selbst begangen.
Sollte er sich darauf berufen wollen, dass die Noten in den verschiedenen Fächern von den einzelnen Professoren vergeben worden seien, so hätte er es zumindest i.S.v. § 13 StGB unterlassen, die
deutlich zu guten Noten zu hinterfragen und die Professoren zur Einhaltung des vorgeschriebenen Notenschemas anzuhalten. Deshalb handelt es sich dann (gleichzeitig) um eine Falschbeurkundung
durch Unterlassen.
Die beobachtete und in Kapitel 2 beschriebene Noteninflation geht von den Professoren aus, die innerhalb der von von den Hochschulleitungen geschaffenen Strukturen trotz immer schlechterer
Leistungen der Studenten dafür immer bessere Noten vergeben. Professoren sind Amtsträger und Hochschulzeugnisse sind öffentliche Urkunden. Noten beurteilen Leistungen der Studenten in den dafür
relevanten Prüfungen. Die Prüfungsleistungen sind damit rechtlich erhebliche Tatsachen.
Nach § 348 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit „... eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet …, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die einfache mittelbare Falschbeurkundung ist in § 271 StGB geregelt. Danach wird bestraft, „... wenn bewirkt wird, dass
Tatsachen als geschehen beurkundet ... werden, während sie ... in anderer Weise ... geschehen sind.“ § 348 StGB ist eine besondere Strafvorschrift für Amtsträger.
Wer also als Professor vorsätzlich eine durchschnittlichen Anforderungen genügende Leistung, die nach der Prüfungsordnung mit „befriedigend“ zu bewerten wäre, mit „gut“ bewertet, bewirkt, dass
eine rechtlich erhebliche Tatsache in einer öffentlichen Urkunde falsch beurkundet wird. Er macht sich also nach § 348 Abs. 1 StGB strafbar. Der Verfasser ist trotz des massiven Drucks der
Fachbereichs- und Hochschulleitung noch immer nicht bereit, diese Straftaten zu begehen.
Ein Sprichwort sagt: Der Fisch fängt vom Kopf an zu stinken! Wenn Hochschulleitungen dafür sorgen, dass z.B. bei 42 Absolventen in einem Studiengang 41 mit der Note „sehr gut“ abschließen
(Studiengang Lehramt Gymnasien Anglistik/Englisch der Universität Mannheim), dann ist das keine Fehlbeurteilung im Einzelfall mehr, bei dem nicht gleich eine vorsätzliche Falschbeurkundung im Amt
unterstellt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um einen Fall organisierter Kriminalität; den Präsidenten der betreffenden Hochschulen müsste wohl mindestens eine Anstiftung nach § 26 StGB
bzw. Verleitung eines Untergebenen nach § 357 StGB vorgeworfen werden. Die Hochschulleitungen haben aber i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB dafür einzustehen, dass die Studenten korrekt bewertet werden.
Hochschulleitungen, die bei solchen Verhältnissen nicht korrigierend eingreifen, handeln also nach § 13 StGB durch Unterlassen. Die zuständigen Präsidenten müssten dann wegen Falschbeurkundung im
Amt nach § 348 Abs. 1 StGB bestraft werden, weil sie die eklatant falschen Beurteilungen mindestens geduldet und dadurch nach § 13 Abs. 1 StGB durch Unterlassen gehandelt hätten.
4.3. Bestechlichkeit
Die Neigung der meisten Studenten, gute Noten einer guten Ausbildung vorzuziehen, wird von der Hochschule Mainz dadurch verstärkt, dass die vorgeschriebene Qualitätskontrolle auf ein
studentisches Bewertungssystem ausgelagert wird. Hiermit wird der sprichwörtliche Bock zum Gärtner gemacht. Professoren bekommen nur dann durchgehend gute Bewertungen von den Studenten, wenn sie
die Anforderungen absenken und signalisieren, dass sie auch für mittelmäßige Leistungen gute Noten vergeben werden – also das genaue Gegenteil von Qualität anstreben! Der Verfasser meint dagegen,
dass dieser Mechanismus „gibst du mir dann geb ich dir“ die gleiche Funktionsweise wie Korruption aufweist und deshalb mit dem Beamtenstatus nicht vereinbar ist. Er hält es auch für möglich, dass
die karrierefördernde positive Bewertung durch Studenten strafrechtlich als ein Vorteil i.S.d. § 332 Abs. 1 StGB gewertet werden könnte, die zur Erlangung dieses Vorteils erforderliche,
unangemessen positive Benotung eine Dienstpflichtverletzung wäre und der Verfasser sich bei der Beteiligung an diesem System wegen Bestechlichkeit strafbar machen würde. Damit würde ein an der
karrierefördernden guten Bewertung durch die Studenten interessierter Professor seine Bereitschaft erklären, mit der zu guten Benotung eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) zu begehen und
dafür eine Gegenleistung in Form der guten Bewertung zu verlangen. Wegen der über viele Jahre fortgesetzten Vorteilsannahme anderer Professoren der Hochschule Mainz stünde ein besonders schwerer
Fall der Bestechlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Raum.
Bei den einzelnen Professoren kommt eine bloße Vorteilsannahme nach § 331 StGB wohl nicht in Betracht, weil die Hochschulleitung die Annahme des Vorteils einer guten Bewertung mit der Schaffung
des Evaluierungssystems nach § 331 Abs. 3 StGB genehmigt hat. Eine Bestrafung nach § 332 StGB setzt dann einen beweisbaren Vorsatz voraus, dass also der Professor die Studenten wissentlich und
absichtlich zu gut benotet hat, um dafür eine gute Evaluierung als Gegenleistung zu bekommen. Dieser Nachweis dürfte kaum möglich sein.
Die Schaffung des Evaluierungssystems, das zu gute Benotungen im Austausch gegen gute Evaluierungen provozieren musste, kann aber als Anstiftung zur Bestechlichkeit durch die Hochschulleitung
gewertet werden. Wenn man zu ihren Gunsten annimmt, dass es ohne einen Täter auch keinen Anstifter geben kann und einen bloßen statistischen Beweis aus der Korrelation von Noteninflation und
Evaluierungen für die Tatbegehung durch unbekannte Täter nicht gelten lassen würde, dann bliebe noch der massenhafte Versuch der Anstiftung zur Bestechlichkeit bzw. Verleitung eines
Untergebenen.
Die Politik schreitet nach Einschätzung des Verfassers deshalb nicht gegen diese Fehlentwicklung ein, weil die Interessenlage von Politikern mit der beschriebenen Gestaltung vereinbar ist. Man
will der Öffentlichkeit gute Zahlen vorlegen; auf gute Ergebnisse kann dabei verzichtet werden. Im internationalen Vergleich mit anderen Industrieländern ist Deutschland bei der Zahl der
Hochschulabsolventen unterdurchschnittlich. Dafür gibt es wegen der starken Position und guten Qualität der betrieblichen Ausbildung auch gute Gründe. Trotzdem will die Politik „bessere Zahlen“
vorlegen und erteilt den Hochschulen deshalb den Auftrag, mehr Hochschulabsolventen und Abschlusszeugnisse zu produzieren. Auf qualifizierten Nachwuchs kommt es dabei nicht an. Dieser politische
Wille dürfte aber zu unkonkret sein, um darin schon eine Anstiftung zu Straftaten sehen zu können.
4.4. Falschbeurkung und Bestechlichkeit im Praxismodul
Weil sich der Verfasser nicht in dieser Weise korrumpieren lassen wollte und schlechte Bewertungen als Konsequenz für seine objektiven und willkürfreien Benotungen inkauf nahm, wurde er vor 8,5
Jahren (nach 11,5 Jahren im Dienst) auf ein Abstellgleis abgeschoben. Hier sollte er die Anfertigung von Praktikumsberichten der Studenten betreuen und diese nur mit bestanden oder nicht
bestanden bewerten. Nachdem er diese Funktion 7,5 Jahre ausgefüllt hatte und nachdem er abberufen wurde rechnete er die Zahlen aus dieser Zeit zusammen und stellte fest, dass er hochgerechnet
(exakte Zahlen wurden ihm die ganzen Jahre über verweigert) eigentlich ca. 2.100 Praxisberichte hätte bewerten müssen, ihm aber nur 592 vorgelegt wurden. Während seiner Tätigkeit entstand bei ihm
zunächst nur langsam das Gefühl, dass die Relationen nicht stimmen könnten und er merkte in Gesprächen immer wieder an, dass man dem nachgehen solle und er dafür konkrete Daten benötige. Die
wurden ihm aber nicht gegeben. Die Schlussfolgerung, dass die restlichen 1.500 Studenten vielleicht dadurch bestanden haben konnten, dass sich ein Mitarbeiter des Prüfungsamts oder der
EDV-Abteilung bereit erklärt haben könnte gegen eine Vergütung (Schmiergeld) die Dateien des Prüfungsamts zu manipulieren, ist nicht völlig abwegig. Weil den Studenten damit fast ein ganzes
Semester erspart worden wäre könnte ein Betrag von 500 € pro Fall wohl nicht als unangemessen angesehen worden sein. Bei 1.500 Studenten hätten so Einnahmen von 750.000 € erzielt werden können.
Die Verweigerungshaltung der Dekanin (Informatikerin) gegenüber der Aufklärung der von Verfasser immer wieder erwähnten Auffälligkeiten könnte bedeuten, dass sie mehr wusste als er.
Die in 3.3. geschilderten Ungereimtheiten beim Praxismodul und die Weigerung der Entscheidungsträger, diese aufzuklären, geben auch Grund zu dem Verdacht, dass hier vorsätzliche
Falschbeurkundungen im Amt vorgenommen wurden. Schon die Beobachtung, dass der Verfasser in den 7,5 Jahren der Betreuung des Praxismoduls eigentlich 2.100 Praxisberichte hätte bewerten müssen und
ihm nur 592 vorgelegt wurden, lässt kaum einen anderen Schluss als ein absichtliches Durchwinken durch andere Personen zu. Auch wenn eine Gewährung von Zuwendungen als Gegenleistung (=
Bestechlichkeit nach § 332 StGB) nicht nachweisbar sein sollte, wäre dieser Vorgang aber eine Falschbeurkundung im Amt, denn ohne das ordnungsgemäß abgeschlossene Praxismodul hätte den Studenten
ihr Abschlusszeugnis nicht ausgestellt werden dürfen.
4.5. Verleitung eines Untergebenen
Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat
nach § 357 StGB die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. Wenn der Präsident der Hochschule Mainz Strukturen geschaffen oder unterhalten hat, in denen er die Begehung
rechtswidriger Taten wie Bestechlichkeit oder Falschbeurkundung im Amt als wahrscheinlich einschätzen muss, lässt diese bedingt vorsätzlich geschehen. Er wäre also schon nach dieser Vorschrift
selbst wegen Bestechlichkeit oder Falschbeurkundung im Amt zu bestrafen.
4.6. Strafvereitelung im Amt
Die Abläufe beim Praxisprojekt wurden von der Hochschulleitung so gestaltet, dass die Erbringung der Praktika ohne große Probleme von den Studenten nur vorgetäuscht werden konnte. Sie hätten sich
nur Briefbögen aus einem Unternehmen beschaffen und darauf ein Praktikumszeugnis mit begleitendem Schriftverkehr selbst verfassen können. Eine dadurch begangene Urkundenfälschung konnte
systembedingt nicht erkannt werden. Die Möglichkeit von Gefälligkeitszeugnissen über nicht stattgefundene Praktika, strafbar als mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB, war daneben immer
möglich. Mit der Einführung des Mindestlohnes mit der Ausnahme für Pflichtpraktika wurde die Ausstellung und Dokumentation der hierfür nötigen Bescheinigungen für die Arbeitgeber dem Verfasser
übertragen. Bei Übernahme dieser Aufgabe wurde ihm vorgerechnet, dass mit 640 Bescheinigungen (2 Semester x 160 Studenten x durchschnittlich 2 Praktika) jährlich zu rechnen sei. Nach einem Jahr
waren aber nur 75 Bescheinigungen angefordert worden. Wenn von 320 Studenten jährlich 50 % von ihnen das Praxismodul vielleicht auf einem dem Verfasser nicht bekannten Weg umgehen konnten, dann
wären nach dieser Beobachtung nach immer ca. 75 % der verbleibenden 320 Praktika der restlichen 160 Studenten potentiell vorgetäuscht gewesen, denn für diese nicht wirklich stattfindenden
Praktika musste keine Bescheinigung für eine Ausnahme vom Mindestlohn ausgestellt werden. Der Verfasser hat die Täuschungsanfälligkeit und Kontrolldefizite immer wieder angesprochen, auch wenn er
die vorstehende Berechnung mit der erschreckend hohen Täuschungsquote erst nach seiner Abberufung angestellt hat.
Als der Verfasser Mitte 2015 ausnahmsweise ein gefälschtes Zeugnis erkennen konnte und der gleiche Student es bald darauf mit einem offensichtlichen Gefälligkeitszeugnis versuchte, gab der
Verfasser den Fall an den Prüfungsausschuss mit dem Antrag, das Praxismodul wegen eines Täuschungsversuchs mit nicht bestanden zu bewerten. Der hat das aber mangels Beweisen abgelehnt und vom
Verfasser die Vorlage des gefälschten Originalzeugnisses verlangt. Diese Originalzeugnisse müssen die Studenten aber nur vorzeigen und nicht im Original einreichen; der Verfasser konnte das
Original also gar nicht haben. Folglich könnte auch niemals ein Täuschungsversuch bewiesen werden.
Weil der Verfasser die geschilderten Ungereimtheiten langsam erkannte und er erkennen ließ, dass er sich damit nicht abfinden wollte, wurde ihm das Praxismodul entzogen. Dass seitens der
Hochschulleitung jede Kontrolle unterlassen wurde und man vor dieser erkennbaren und nicht unwahrscheinlichen Möglichkeit von nach §§ 267 und 271 StGB strafbaren Manipulationen die Augen
verschlossen hat, kann als Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB durch Unterlassen gewertet werden.